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§ 45 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Drittes Kapitel – Personalversammlung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 PersVG – Zeitpunkt und Teilnahme

Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Findet die Versammlung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt oder dauert sie über das Ende der Arbeitszeit hinaus, ist als Ausgleich in entsprechendem Umfang Dienst- oder Arbeitsbefreiung oder Vergütung zu gewähren. Entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden erstattet.