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§ 30 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 PersVG – Vorstand und Vorsitz

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichtet. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied den Vorsitz übernimmt. Ist der Vorsitzende nicht schon nach Absatz 1 in den Vorstand gewählt, so besteht der Vorstand aus einer Person mehr als Gruppen im Personalrat vertreten sind. Der Personalrat bestimmt die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.