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§ 29 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 PersVG – Entsprechende Geltung für Jugend- und Auszubildendenvertreter

Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 22) gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Buchstabe a) sinngemäß.