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§ 26 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 PersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. a)

    Ablauf der Wahlzeit,

  2. b)

    Niederlegung des Amtes

  3. c)

    Beendigung des Dienstverhältnisses,

  4. d)

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  5. e)

    Verlust der Wählbarkeit,

  6. f)

    gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

  7. g)

    Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.