§ 24 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Zweites Kapitel – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit
§ 24 PersVG – Neuwahl
(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
- a)mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
- b)die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der jeweiligen Gruppe um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
- c)der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- d)der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis c) führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.