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§ 23 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 PersVG – Dauer

(1) Die Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre. Sie beginnt jeweils am 16. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden.

(2) Die Wahl der Personalräte soll in der letzten Woche des Monats März des Wahljahres stattfinden.

(3) Hat eine Personalratswahl außerhalb der in Absatz 2 genannten Zeitspanne stattgefunden, so ist der Personalrat in der auf die Wahl folgenden nächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen.

Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn der in Absatz 2 genannten Zeitspanne noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in der übernächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen.