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§ 9 PEntgV
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PEntgV
Gliederungs-Nr.: 900-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 PEntgV – Veröffentlichung

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Entgelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.