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§ 7 PEntgV
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PEntgV
Gliederungs-Nr.: 900-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 PEntgV – Entgelte für das Angebot von Teilleistungen und Leistungen nach § 29 des Gesetzes

Entgelte für das Angebot von Teilleistungen nach § 28 und Leistungen nach § 29 des Gesetzes dürfen andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unverhältnismäßig behindern. Eine unverhältnismäßige Behinderung ist insbesondere bei solchen Entgeltmaßnahmen zu vermuten, bei denen sich Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sowohl für das Angebot von Teilleistungen nach § 28 oder Leistungen nach § 29 des Gesetzes als auch für das Angebot anderer Postdienstleistungen wesentlich sind, ausschließlich oder überwiegend zu Lasten der Teilleistungen auswirken. Das beantragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen, dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist oder dass es einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt. Leistungsangebote nach den §§ 28 und 29 des Gesetzes dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden. § 3 gilt entsprechend.