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§ 3 PDLV
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Bundesrecht
Titel: Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PDLV
Gliederungs-Nr.: 900-14-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 PDLV – Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.