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§ 2 PDLV
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Bundesrecht
Titel: Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PDLV
Gliederungs-Nr.: 900-14-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 PDLV – Nichtdiskriminierung

Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.