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§ 56 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

VI. – Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 PBefG – Gebühren

1Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. 3Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Zu § 56: Geändert durch G vom 19. 3. 2001 (BGBl I S. 386) und 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154).