§ 26 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
II. – Genehmigung
§ 26 PBefG – Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
- a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
- b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.