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§ 22 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

II. – Genehmigung

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 PBefG – Beförderungspflicht

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

  1. 1.
    die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  2. 2.
    die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.