§ 22 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
II. – Genehmigung
§ 22 PBefG – Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
- 1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.