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§ 20 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

II. – Genehmigung

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 PBefG – Einstweilige Erlaubnis

(1) 1Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. 2Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekannt zu geben.

(2) 1Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2Sie muss enthalten

  1. 1.

    den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,

  2. 2.

    Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,

  3. 3.

    Geltungsdauer,

  4. 4.

    etwaige Bedingungen und Auflagen,

  5. 5.

    Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) 1Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. 2In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. 3Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 4§ 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

Zu § 20: Geändert durch G vom 14. 12. 2012 (BGBl I S. 2598) und 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822).