§ 3 PAuswG
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 PAuswG – Vorläufiger Personalausweis
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.