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§ 9 PatKostG
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatKostG
Gliederungs-Nr.: 424-4-9
Normtyp: Gesetz

§ 9 PatKostG – Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.