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§ 95 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 3. – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 PatG – Berichtigung der Entscheidung

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) 1Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.