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§ 94 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 3. – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 PatG – Verkündung; Zustellung; Begründung

(1) 1Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 4Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. 5Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.