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§ 84 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 2. – Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 PatG – Urteil; Verfahrenskosten

(1) 1Über die Klage wird durch Urteil entschieden. 2Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2) 1In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. 3§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.