§ 78 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren
§ 78 PatG – Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
- 3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.