§ 75 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren
§ 75 PatG – Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.