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§ 65 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Patentgericht

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 PatG – Bundespatentgericht

(1) 1Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbstständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. 3Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".

(2) 1Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. 2Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). 3Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden haben müssen.

(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Zu § 65: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827), 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2614), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).