§ 54 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 54 PatG – Besonderes Register für Geheimpatent
1Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. 2Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Zu § 54: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656).