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§ 142b PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Rechtsverletzungen

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 142b PatG – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Zu § 142b: Neugefasst durch G vom 4. 4. 2016 (BGBl I S. 558).