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§ 141a PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Rechtsverletzungen

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 141a PatG – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Zu § 141a: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).