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§ 131 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Verfahrenskostenhilfe

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 PatG – Verfahrenskostenhilfe im Patentbeschränkungsverfahren

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

Zu § 131: Geändert durch G vom 24. 8. 2007 (BGBl I S. 2166) in Verb. mit Bek. vom 19. 2. 2008 (BGBl I S. 254).