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§ 126 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 PatG – Amtssprache

1Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

Zu § 126: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).