§ 120 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 2. – Berufungsverfahren
§ 120 PatG – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
Zu § 120: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).