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§ 118 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 2. – Berufungsverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 PatG – Mündliche Verhandlung; Ladungsfrist

(1) 1Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Parteien zustimmen oder

  2. 2.

    nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) 1Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

Zu § 118: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).