§ 108 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 108 PatG – Zurückverweisung an das Patentgericht
(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.
(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.