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§ 108 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 PatG – Zurückverweisung an das Patentgericht

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.