Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 PatG – Frist und Form; Streitwertfestsetzung; Begründung; Vertretung

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(3) 1Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten

  1. 1.
    die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
  2. 2.
    die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
  3. 3.
    insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. 3§ 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 102: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827), 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).