§ 3 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 3 PassV – Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.