Gesetze

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§ 9 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Passvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 PassG – Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen

Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.