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§ 31c PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 31c PartG – Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

1Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. 2Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Zu § 31c: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2002 (BGBl I S. 2268), geändert durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3673) und 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2563).