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§ 19 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzierung

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 PartG – Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung

(1) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im Sinne des Gesetzes sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. 2Der Antrag muss von einem für die Finanzen nach der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied der Partei gestellt sein und die zustellungsfähige Anschrift sowie eine Bankverbindung enthalten. 3Ein einheitlicher Antrag des Bundesverbandes für die Gesamtpartei genügt. 4Teilanträge sind zulässig. 5Wurden staatliche Mittel zu Gunsten einer Partei bereits für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr festgesetzt, erfolgt die Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne weiteren Antrag. 6Änderungen, die das Festsetzungsverfahren betreffen, hat die Partei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen. 7Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet die Partei.

(2) 1Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. 2Er kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden. 3Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.

Zu § 19: Neugefasst durch G vom 28. 6. 2002 (BGBl I S. 2268).