Gesetze

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§ 17 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Aufstellung von Wahlbewerbern

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 PartG – Aufstellung von Wahlbewerbern

1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.