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§ 9 ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ParlStG
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 ParlStG

§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.