§ 6 ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Bundesrecht
§ 6 ParlStG
Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.