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§ 11 ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ParlStG
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 ParlStG

(1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert:

In § 111 Abs. 4 werden hinter dem Wort "Ministeramtes" die Worte "oder eines Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung seit dem 15. Dezember 1972" eingefügt.

(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, dass die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.

(3) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

In § 34 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen."