§ 94 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
§ 94 PAO – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.