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§ 92 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 92 PAO – Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.