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§ 46 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 PAO – Bestellung einer Vertretung

(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

  1. 1.

    länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

  2. 2.

    sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.