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§ 40 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 PAO – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.