§ 32 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 32 PAO – Zustellung
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.