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§ 32 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 PAO – Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.