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§ 18 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Zweiter Unterabschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 PAO – Zulassung

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    vereidigt ist und

  2. 2.

    den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausgeübt werden.