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§ 155 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Neunter Teil – Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 155 PAO – Beratung und Vertretung von Dritten

(1) Ein Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn

  1. 1.
    der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind;
  2. 2.
    der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat.

(2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Designgesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

  1. 1.

    mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht tätig werden darf, oder

  2. 2.

    mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d Absatz 3 untersagt wäre.

Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden.