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§ 149 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Achter Teil – Kosten in Patentanwaltssachen → Dritter Abschnitt – Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 149 PAO – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Patentanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.