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§ 144 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Sechster Abschnitt – Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 144 PAO – Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, dass das Mitglied der Patentanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.