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§ 138 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 138 PAO – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.