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§ 126 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Dritter Abschnitt – Rechtsmittel

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 126 PAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.